| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ökologgia, Inh. Joachim Kreutzer, 31595 Steyerberg 1. Allgemeine Vertragsgrundlagen a) Alle Leistungen der Firma Ökologgia (nachfolgend Auftragnehmer genannt) erfolgen auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Vertragsformblätter oder Geschäftsbedingungen von anderen Auftraggebern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingungen für den Geschäftsabschluss genannt worden ist. Der Auftraggeber erklärt, ausschließlich aufgrund der vorliegenden AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für den vorliegenden Auftrag, als auch für alle zukünftigen Folgeaufträge. b) Soweit im Folgenden von Kaufleuten gesprochen wird, sind darunter im Rahmen dieser AGB zu verstehen (a) Kaufleute im Sinne des Handelsrechts, die im Rahmen ihres Handelsbetriebes tätig werden, (b) juristische Personen der öffentlichen Rechte und (c) öffentlich rechtliche Sondervermögen. c) Der Auftraggeber erklärt sich mit den AGB des Auftragsnehmers einverstanden. Stillschweigen gegenüber etwaigen AGB des Auftraggebers oder die Einbringung von Dienstleistungen des Auftrags gilt keinesfalls als Zustimmung. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftlichkeitserfordernis. d) Gegenüber Kaufleuten gelten diese AGB auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen der beiden Parteien. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. 2. Art und Umfang der Leistung a) Einzelheiten eines Auftrages wie Leistungsfähigkeit der zu liefernden Anlagen, Art und Umfang der Leistung und Kaufpreis etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt. b) Gegenstand des Auftrages ist nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks. c) Der Auftragnehmer kann sich zur Auftragsdurchführung selbstständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei diese dem Auftragnehmer stets unmittelbar verpflichtet sind. d) Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder- soweit eine solche nicht vorliegt- dessen Angebot maßgebend. e) die zum Angebot gehörenden Unterlagen- Zeichnungen, Abbildungen, Maßangaben usw. enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften. f) alle Eigentums- und Urheberrechte an Angebot und sämtliche dem Auftraggeber überlassene Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Angebot und Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder an Dritte weitergegeben, noch veröffentlicht werden. g) Schriftliche Angebote gelten- soweit nicht anders vermerkt- 4 Wochen, gerechnet vom Datum des Angebots an. h) werden im Rahmen eines Liefervertrages bei Montage durch den Auftraggeber kostenlose Planungsleistungen erbracht, sind diese in sofern unverbindlich, als dass sie vom Auftraggeber geprüft und in dessen eigener Verantwortung umgesetzt werden. Schadensersatzforderungen können sich hieraus nicht ableiten. 3. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber selbst zu beschaffen und bereitzustellen. Für Statik, Baugenehmigung und Stromeinspeisung in das öffentliche Netz wird keine Gewährleistung übernommen. Das Vorliegen der notwendigen Genehmigungen zur Montage und zum Betrieb des Liefergegenstandes fällt ausschließlich in die Gefahren- und Verantwortungssphäre des Auftraggebers. Das Fehlen notwendiger Genehmigungen hat keine Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers. Vom Stromversorger in Rechnung gestellte Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. 4. Preise und Zahlung a) Angebotspreise gelten jeweils nur bei Bestellung und Abnahme der Gesamtheit der angebotenen Leistungen. b) Mehrere Auftraggeber haften dem Auftragnehmer gesamtschuldnerisch für dessen Ansprüche. c) Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Mehrkosten dem Auftragnehmer zu erstatten. d) Die Umsatzsteuer wird mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Sätze zusätzlich berechnet. e) Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten zu erhöhen, soweit Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden. f) Befindet sich der Auftraggeber durch Mahnung des Auftragnehmers oder durch Übersendung einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung und Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung, also später als 33 Tage nach Berechnungsdatum mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung auch ohne Mahnung des Auftragnehmers in Zahlungsverzug. 5. Eigentumsvorbehalt Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige Kosten- gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer. 6. Montage- und Ausführungsfristen a) Ausführungsfristen gelten nur als verbindlich, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich in einem gesonderten Vertrag die Fertigstellung bis zu einem fest vereinbarten Termin garantiert. Zugesagte Lieferzeiten gelten stets vorbehaltlich der Lieferfähigkeit des Vorlieferanten. b) eine etwaige Garantiezusage setzt die Mitwirkung des Auftraggebers dahingehend voraus, dass der Auftragnehmer jederzeit mit der Montage des Liefergegenstandes beginnen kann. Sollen von Auftraggeberseite die entsprechenden Vorraussetzungen nicht vorliegen, wird der Auftragnehmer von seiner Fertigstellungsgarantie befreit. 7. Abnahme und Gefahrenübergang Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Der Auftraggeber trägt die Gefahr vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert, unberechtigterweise verweigert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird. 8. Gewährleistung und Haftung a) Für Aufmass, Abrechnung und Gewährleistung gilt die VOB als vereinbart. b) Für Gewährleistung und Haftung gelten die Vorschriften des BGB mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber Nacherfüllung und für den Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer Minderung oder Schadenersatz in Geld verlangen kann. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag wird in Gemäßheit dessen ausgeschlossen. c) Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers und die seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sowie auf den typischerweise voraussehbaren Schaden. Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für Mangelfolgeschäden. d) Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. Der Auftraggeber haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall wird die Haftung für untypische Mängel ausgeschlossen. 9. Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nienburg/Weser. 10. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen hiervon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien schon jetzt eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen, soweit sie nicht im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niedergelegt sind. |